Vergabe 1321
EuGH: Ausschluss bei Gründung einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft
Ein öffentlicher Auftraggeber darf eine Gesellschaft, an der er zumindest mittelbar beteiligt ist, vom Verfahren zur Gründung einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft sowie der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Dienstleistungskonzession ausschließen (EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-332/20).
Überschreiten der höchstzulässigen Beteiligung
Nach Vorlage durch den italienischen Staatsrat entschied der EuGH, dass der Auftraggeber einen solchen potentiellen Mitgesellschafter im Rahmen der qualitativen Eignung ausschließen darf, wenn bei Gründung der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft seine nach den Ausschreibungsunterlagen höchstzulässige Beteiligung an der Gesellschaft überschritten und sein wirtschaftliches Risiko dadurch zunehmen würde.
Zweifel an der qualitativen Eignung
Dies ist dann der Fall, wenn Zweifel bestehen, ob der Mitgesellschafter die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten besitzt, um seine Verpflichtungen aus einem gemischtwirtschaftlichen Vertrag ohne Zutun des öffentlichen Auftraggebers einzuhalten.
Berücksichtigen von mittelbaren Beteiligungen
Der Auftraggeber darf auch mittelbare Beteiligungen berücksichtigen. Denn er gründet insbesondere eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft, um seine Beteiligung an der Gesellschaft sowie die daraus erwachsenen wirtschaftlichen Risiken zu begrenzen. Diese Risiken würde sich für den Auftraggeber erhöhen, wenn er bereits an seinem Mitgesellschafter beteiligt wäre.