Vergabe 789
EuGH: Ausschluss wegen nicht gezahlter Sozialbeiträge
Ein Auftraggeber darf einen Bieter, der seine Sozialbeiträge bei Angebotsabgabe nicht fristgerecht entrichtet hat, vom Vergabeverfahren ausschließen (EuGH, 10.11.2016, C-199/15).
Verspätete Zahlung von Sozialbeiträgen
Der Bieter erklärte in seinem Angebot, er habe sämtliche Sozialbeiträge ordnungsgemäß entrichtet. Er befand sich jedoch mit der Zahlung bei Angebotsabgabe in Verzug. Noch bevor der Auftraggeber den Zuschlag erteilte, glich der Bieter die Rückstände aus. Die nationale Regelung verpflichtete den Auftraggeber, den Bieter auszuschließen.
Ausschluss auch bei nachträglichem Ausgleich der Rückstände
Zu Recht, entschied der EuGH. Art. 45 Abs. 2 e) der Richtlinie 2004/18 EU überlasse es den Mitgliedsstaaten, zu bestimmen, innerhalb welcher Frist die Bieter ihre Sozialbeiträge gezahlt haben müssen. Führe die fehlende Zahlung der Sozialbeiträge zwingend zum Ausschluss, dürfe der Auftraggeber nicht berücksichtigen, dass der Bieter die Rückstände inzwischen beglichen habe.
Neues Vergaberecht: anderes Ergebnis
Nach neuem Vergaberecht darf der Auftraggeber den Bieter, der Sozialbeiträge nicht gezahlt hat, nicht ausschließen, wenn der Bieter die Rückstände vor Ablauf der Angebotsfrist beglichen oder sich verpflichtet hat, die ausstehenden Beiträge zu zahlen (§ 123 Abs. 4 Satz 2 GWB).