Vergabe 1097
EuGH: ausschreibungsfreie Zusammenarbeit nur mit Kooperations-Konzept
Öffentliche Auftraggeber dürfen nur dann ohne Ausschreibung zusammenarbeiten, wenn sie gemeinsam strategisch ihren Bedarf definieren und ihre Anstrengungen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bündeln (EuGH, 04.06.2020, C-429/19). Ein reiner Austausch von Leistung gegen Entgelt genügt nicht.
Zusammenwirken der Kooperationspartner erforderlich
Anlässlich eines Falls aus dem Bereich der Abfallentsorgung konkretisierte der EuGH den Begriff der Zusammenarbeit (§ 108 Abs. 6 GWB). Voraussetzung ist ein kooperatives Konzept. Alle Kooperationspartner müssen effektiv zu-sammenwirken, um die öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Dabei muss jeder Partner einen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung der Aufgabe leisten.
Kostenerstattung genügt nicht
Beschränkt sich der Beitrag eines Vertragspartners auf eine reine Kostenerstattung, reicht dies dagegen für eine ausschreibungsfreie Zusammenarbeit nicht aus.
Im entschiedenen Fall hatte ein kommunaler Abfallzweckverband einen einzelnen Arbeitsschritt seiner eigenen Aufgabe, die Vorbehandlung von Restabfall, auf einen Landkreis übertragen. Da der Zweckverband die Leistungen des Landkreises vergütete, ohne sonst etwas zur Kooperation beizutragen, hätte auf eine Ausschreibung nicht
verzichtet werden dürfen.