Vergabe 759
EuGH: Ausschreibungspflicht für Vergleichsvereinbarungen
Auftraggeber dürfen öffentliche Aufträge nicht durch Vergleichsvereinbarungen wesentlich ändern, ohne den Auftrag erneut auszuschreiben (EuGH, 07.09.2016, C-549/14).
Vergleich geschlossen
Der Auftraggeber vergab 2007 einen Auftrag zur Lieferung eines Kommunikationssystems. Während der Vertragsabwicklung schlossen die Vertragsparteien einen Vergleich und änderten den Auftragsgegenstand wesentlich.
Auftragsänderung bestimmt sich nach objektiven Kriterien
Auch bei dem Vergleich handelt es sich – so der EuGH – um eine Vergabe, sodass der Auftraggeber den Auftrag neu ausschreiben muss, wenn der Vergleich den Vertrag wesentlich ändert. Unbeachtlich sei, dass die Änderungen nicht auf dem gezielten Willen der Vertragsparteien beruhen. Ob eine wesentliche Auftragsänderung vorliege, bestimme sich allein nach objektiven Kriterien.
Auftraggeber müsse sich die Möglichkeit zur Vertragsanpassung vorbehalten
Eine wesentliche Änderung sei nur zulässig, wenn der Auftraggeber sich dies in den Vergabeunterlagen vorbehalten habe, den Auftrag zu ändern. So gewährleiste der Auftraggeber, dass sämtliche Bieter hiervon Kenntnis hätten und bei Angebotsabgabe gleichgestellt seien.
Neues Vergaberecht
Das neue Vergaberecht regelt das entsprechend: Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB n.F. dürfen Auftraggeber Aufträge ändern, ohne sie erneut auszuschreiben, wenn sie in den Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig formulierte Klauseln vorsehen, die Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen angeben und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert.