14.04.2016Fachbeitrag

Vergabe 697

EuGH: Beschränkung der Eignungsleihe ausnahmsweise zulässig

Die Eigenart eines bestimmten Auftrags und die mit dem Auftrag verfolgten Ziele können dazu führen, dass sich der Auftrag nicht für eine Eignungsleihe eignet (EuGH, Urteil vom 07.04.2016, C-324/14).

Eignungsleihe grundsätzlich zulässig

Im Rahmen der Eignungsleihe dürfen sich Bieter zum Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen bedienen. Auf die Rechtsbeziehung zwischen Leihendem und Leiher kommt es nicht an. Der Nachweis, dass dem Bieter die Mittel und Ressourcen des anderen Unternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen, ist formlos - etwa durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung – möglich.

Beschränkung bei hochspeziellen Reinigungsleistungen

Der EuGH erlaubt bei hochspeziellen Reinigungsleistungen jedoch, dass sich die Kapazitäten, über die ein Drittunternehmen verfügt und die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind, nicht für eine Übertragung auf den Bieter eignen. In diesem Fall darf sich der Bieter nur auf die betreffenden Kapazitäten stützen, wenn das Drittunternehmen unmittelbar und persönlich an der Ausführung des Auftrags beteiligt ist. Die Zusicherung, das Drittunternehmen stelle dem Bieter Beratungs- und Schulungsleistungen zur Verfügung, genüge jedenfalls nicht.

Neues Vergaberecht: Gesamtschuldnerische Haftung von Leiher und Leihendem?

Im neuen Vergaberecht ist die Eignungsleihe in § 47 VGV geregelt. Nach § 47 Abs.3 VGV darf der Auftraggeber von Bieter und Drittunternehmer eine gemeinsame Haftung im Umfang der Eignungsleihe verlangen.

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