Vergabe 794
EuGH: Bieterausschluss bei schwerer beruflicher Verfehlung
Sehen die Vergabeunterlagen einen zwingenden Ausschluss wegen beruflicher Verfehlungen des Bieters vor, ist der Auftraggeber hieran gebunden (EuGH, 14.12.2016, C-171/15).
Vergabeunterlagen binden denAuftraggeber
Der Auftraggeber beabsichtigte, das Angebot einer Bietergemeinschaft zu bezuschlagen, obwohl ihre Mitglieder berufliche Verfehlungen begangen hatten. Die Vergabeunterlagen sahen einen zwingenden Ausschluss bei beruflichen Verfehlungen vor. Der Auftraggeber hielt einen Ausschluss dennoch für unverhältnismäßig. Nach der Begründung der nationalen Regelung musste der Auftraggeber auch beim Vorliegen von Ausschlussgründen prüfen, ob der Ausschluss verhältnismäßig sei.
Transparenzgebot lässt keine Abweichung zu
Der EuGH entschied, dass der Auftraggeber das Angebot nicht bezuschlagen dürfe. Sehen die Vergabebeunterlagen einen zwingenden Ausschluss vor, darf der Auftraggeber nicht prüfen, ob der Ausschluss verhältnismäßig ist. Daran ändert auch eine entgegenstehende Gesetzesbegründung nichts, so der EuGH. Der Auftraggeber müsse sich strikt an die von ihm selbst festgelegten Kriterien halten. Andernfalls verstoße er gegen die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung.