Vergabe 1329 und ÖPNV 125
EuGH: Carsharing als Auftrag oder Konzession?
Erhält der Wirtschaftsteilnehmer das Recht, die Dienstleistung zu verwerten und trägt er zugleich die damit verbundenen Betriebsrisiken, liegt eine Dienstleistungskonzession vor (EuGH, 10.11.2022, C-
486/21).
Ausschreibung Carsharing
Eine Gemeinde in Slowenien schrieb eine Dienstleistungskonzession über die Vermietung und gemeinschaftliche Nutzung von Elektrofahrzeugen im Gemeindegebiet aus: Der Konzessionsnehmer investiert in Fuhrpark, Technologie, Arbeitskräfte, Entwicklung, Parkplätze und Ladestationen. Der Konzessionsnehmer erhält die Einnahmen aus dem Carsharing-Betrieb und trägt zugleich die technologischen und finanziellen Risiken. Die Gemeinde verzichtet auf Parkgebühren für die Stellplätze und übernimmt die Instandhaltungskosten.
Merkmale Dienstleistungskonzession
Der EuGH stufte dies als Dienstleistungskonzession ein, nicht als öffentlichen Lieferauftrag. Denn das Betriebsrisiko trägt der Konzessionsnehmer. Der Verzicht auf Parkgebühren und die Übernahme der Instandhaltung steht dem nicht entgegen. Denn hierdurch lässt sich das Betriebsrisiko nicht beseitigen. Ferner beschafft der Auftraggeber keine Carsharing-Fahrzeuge. Vielmehr ermöglicht er Dritten das Mieten der Fahrzeuge. Die Lieferung der Fahrzeuge steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstleistung.