Vergabe 953
EuGH entscheidet über öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH verschiedene Fragen zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 108 Absatz 6 GWB vorgelegt (OLG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 28.11.2018, VII-Verg 25/18). Entscheiden wird der EuGH insbesondere die umstrittene Frage, ob der Ausnahmetatbestand der öffentlich-öffenlichen Kooperation auch auf Hilfsgeschäfte der Verwaltung anwendbar ist.
Tausch als entgeltlicher Vertrag
Die Stadt Köln hatte eine Einsatzleitsoftware für ihre Feuerwachen nicht ausgeschrieben, sondern kostenfrei vom Land Berlin zur Verfügung gestellt bekommen. Köln und Berlin hatten sich verpflichtet, etwaige künftige Softwareentwicklungen kostenfrei auszutauschen. Ob Letzteres die Vereinbarung zu einem entgeltlichen öffentlichen Auftrag macht, ist die erste vom EuGH zu entscheidende Frage.
§ 108 GWB: Hilfsgeschäfte und Besserstellungsverbot?
Außerdem wird der EuGH zu § 108 Absatz 6 GWB klären, ob
- Gegenstand der vergaberechtsfreien Zusammenarbeit von öffentlichen Auftraggebern nur die öffentliche Aufgabe selbst sein kann oder ob es ausreicht, wenn bei Hilfstätigkeiten zusammengearbeitet wird, die der eigentlichen öffentlichen Aufgabe dienen,
- ein ungeschriebenes Besserstellungsverbot gilt, nach dem durch die öffentliche Zusammenarbeit kein privater Dritter gegenüber seinen Wettbewerbern bevorzugt werden darf.