Vergabe 1101
EuGH: Inhouse-Vergabe bei horizontaler Kooperation
Wenn eine Gemeinde ihre Zuständigkeit auf eine andere Gemeinde überträgt, darf diese den gemeinsamen Bedarf ohne Vergabeverfahren durch eine Inhouse-Gesellschaft decken (EuGH, 18.06.2020, C-328/19).
Hintergrund
Mehrere finnische Gemeinden übertrugen ihre Zuständigkeiten für bestimmte öffentliche Dienstleistungen auf eine Gemeinde. Anschließend betraute die organisierende Gemeinde eine Inhouse-Gesellschaft mit Aufgaben für den gemeinsamen Bedarf.
Zuständigkeitsübertragung
Der EuGH bestätigt diese Vorgehensweise. Voraussetzung ist die organisatorische und finanzielle Unabhängigkeit der die Zuständigkeit übernehmenden Stelle (so EuGH, 21.12.2016, C-51/15).
Gemeinsame Kontrolle erforderlich
Durch die anschließende Betrauung einer Inhouse-Gesellschaft darf die organisierende Gemeinde auch den Bedarf der Gemeinden decken, die ihr die Zuständigkeiten übertragen haben. Die Gemeinden müssen über die beauftragte Inhouse-Gesellschaft jedoch gemeinsam eine wirksame, strukturelle Kontrolle ausüben. Erforderlich ist, dass die Gemeinden gemeinschaftlich die Entscheidungen der Inhouse-Gesellschaft beeinflussen.