Beihilfe 077
EuGH: Kommission muss bei Zweifeln Prüfverfahren zu Beihilfen einleiten
Die Kommission muss ein förmliches Prüfverfahren zur Gewährung von Beihilfen einleiten, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass staatliches Eigentum nicht in einem offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Wettbewerbsverfahren veräußert wurde (EuGH, 02.09.2021, C-647/19 P).
Zweifel an Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens
Nach dem EuGH bestehen schwerwiegende Anhaltspunkte, dass der Verkauf des Nürburgrings nicht in einem offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungs-freien Wettbewerbsverfahren veräußert wurde. Die Kommission habe bei einem der Angebote zu Unrecht angenommen, dass dessen Finanzierung garantiert sei. Dieser Fehler lasse Zweifel an der Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens aufkommen.
Prüfpflicht der Kommission
Der EuGH entschied, dass die Kommission aufgrund des aktenkundigen Fehlers verpflichtet gewesen sei, ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Um auszuschließen, dass dem bezuschlagten Bieter mit dem Erwerb eine rechtswidrige Beihilfe gewährt worden sei, hätte sich die Kommission vergewissern müssen, dass dieser Erwerb zum Marktpreis erfolgte. Dies wäre der Fall, wenn das Wettbewerbsverfahren offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen wäre.