Entsorgung 048
EuGH: Kompetenzübertragung kein öffentlicher Auftrag
Übertragen zwei Gebietskörperschaften die Aufgaben der Abfallentsorgung und –bewirtschaftung auf einen gemeinsamen Zweckverband, ist dies kein öffentlicher Auftrag (EuGH, 21.12.2016, C-51/15).
Organisationshoheit der öffentlichen Hand
In dem Ausgangsverfahren gründeten zwei Gebietskörperschaften einen Zweckverband, der die Abfallentsorgung und- bewirtschaftung übernehmen sollte. Die Gebietskörperschaften übertrugen dem Zweckverband ihre Pflichten und Kompetenzen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
Eigene Entscheidungsbefugnis und finanzielle Unabhängigkeit
Der EuGH entschied, dass eine Vereinbarung von Gebietskörperschaften, die Aufgaben an einen Zweckverband übertragen, kein öffentlicher Auftrag sei. Die Kompetenzübertragung sei eine innerorganisatorische Maßnahme, sofern die Gebietskörperschaften ihre Kompetenzen und Befugnisse übertragen und die nun zuständige Stelle organisatorisch und finanziell unabhängig sei. Die Entscheidung kann auch auf neues Vergaberecht übertragen werden. Danach handelt es sich schon nicht um einen öffentlichen Auftrag i.S.d. § 103 GWB. Auf die Ausnahmen für interkommunale Kooperation nach § 108 Abs.
6 GWB kommt es nicht an.