Vergabe 1026 und Energie 085
EuGH: Konzessionsverträge bei Änderung neu auszuschreiben
Konzessionsverträge, die öffentliche Auftraggeber geschlossen haben, bevor der EuGH seine Rechtsprechung zum öffentlichen Auftragsrecht entwickelte und die EU die einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen erlassen hat, müssen bei wesentlichen Änderungen neu ausgeschrieben werden (EuGH, 18.09.2019, C-526/17).
Zeitpunkt der Änderung maßgeblich
Maßgeblich für die Frage, ob und welches Vergaberecht anzuwenden ist, ist laut EuGH der Zeitpunkt der Änderung, nicht der des Vertragsschlusses. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Baukonzessionsvertrag über den Bau und Betrieb einer Autobahn, der bereits im Jahr 1969 und damit weit vor der Entwicklung des europäischen Vergaberechts geschlossen wurde.
§ 132 GWB zu prüfen
Neu auszuschreiben ist ein Vertrag gemäß § 132 Abs. 1 GWB grundsätzlich immer dann, wenn die öffentliche Baukonzession um nicht vorgesehene Bestandteile erweitert oder das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers geändert wird. Das Gleiche gilt, wenn die Änderung dazu geführt hätte, dass der Auftraggeber im ursprünglichen Vergabeverfahren einem anderen Angebot den Zuschlag erteilt hätte oder weitere Bieter zum Vergabeverfahren hätte zulassen müssen.