Klima 02
EuGH: Mitgliedsstaaten haften nicht für schlechte Luftqualität
Überschreitet ein Mitgliedsstaat unionsrechtliche Luftqualitätsgrenzwerte und wird eine Person hierdurch an der Gesundheit geschädigt, haftet der Mitgliedstaat nicht, da die betreffenden Normen keine individuellen Rechte gewähren (EuGH, 22.12.2022 – C-61/21).
Luftqualitätsrichtlinie verfolgt kollektive Interessen
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs sollen die Grenzwerte der europäischen Richtlinie zur Luftqualität allgemein vermeiden, dass auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit schädlich eingewirkt wird. Die Grenzwerte verfolgen also kollektive und nicht individuelle Interessen, die dem Einzelnen Rechte verleihen würden. Der Mitgliedstaat muss die Betroffenen nicht entschädigen.
Anspruch gegen nationale Behörden auf Einhaltung der Grenzwerte
Den von schlechter Luftqualität Betroffenen bleibt die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden zu beantragen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Weiterhin können Betroffene nationale Verwaltungsgerichte anrufen und mithilfe einer allgemeinen Leistungsklage versuchen, die zuständigen Behörden dazu zu zwingen, Maßnahmen gegen die Luftverschmutzung zu ergreifen. Die zuständigen Behörden können zum Beispiel einen Luftreinhaltungsplan erstellen, um dies zu erreichen.