Vergabe 1449
EuGH: Nachprüfung bei grenzüberschreitender Beschaffung
Bei einem grenzüberschreitenden Auftrag ist für die Nachprüfung der Mitgliedstaat zuständig, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat (EuGH, 23.11.2023, C-480/22).
Einheitliche Lösung
Der Sitz der zentralen Beschaffungsstelle ist damit nicht nur entscheidend für das materielle Vergaberecht, sondern auch für das Verfahrensrecht. Sonst droht die Gefahr, dass im Rahmen eines Beschaffungsvorgangs die Regelungen unterschiedlicher Mitgliedstaaten anzuwenden sind.
Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse irrelevant
Für die Frage, welches Verfahrensrecht anzuwenden ist, kommt es nicht auf die Herkunft der hinter der zentralen Beschaffungsstelle stehenden Gesellschaft an.