Vergabe 834
EuGH: Nachweis wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit
Der öffentliche Auftraggeber darf zum Nachweis der wirtschaftlichen und finziellen Leistungsfähigkeit der Bieter nur solche Unterlagen verlangen, die objektiv geeignet sind, Aufschluss zu geben (EuGH, 13.07.2017, C-76/16).
Kontokorrentkredit kein Nachweis
Nach der Bekanntmachung sollten die Bieter ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Erklärung einer Bank, dass ihnen für die Auftragserfüllung ein zweckbestimmtes Darlehen gewährt würde, nachweisen. Ein abgelehnter Bieter wollte den Nachweis durch eine Bescheinigung seiner Bank über die Gewährung eines Kontokorrentkredites erbringen. Zudem fügte er eine ehrenwörtliche Erklärung bei, dass bei Auftragserteilung der geforderte Darlehensbetrag auf das Konto des Bieters eingezahlt werde und zur Verfügung stünde. Der Auftraggeber schloss den Bieter vom weiteren Verfahren aus.
Zweckbestimmtes Darlehen
Nach dem EuGH darf der Auftraggeber genau bestimmen, durch welche Nachweise der Bieter seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen muss. Die geforderten Nachweise müssen jedoch objektiv geeignet sein, über die Leistungsfähigkeit des Bieters Auskunft zu geben. Dabei sind die Anforderungen an die Bedeutung des Auftrags anzupassen. Der Nachweis, einen zweckbestimmten Kredit zu erhalten, ist objektiv geeignet, die Leistungsfähigkeit des Bieters nachzuweisen.
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