31.08.2017Fachbeitrag

Vergabe 834

EuGH: Nachweis wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit

Der öffentliche Auftraggeber darf zum Nachweis der wirtschaftlichen und finziellen Leistungsfähigkeit der Bieter nur solche Unterlagen verlangen, die objektiv geeignet sind, Aufschluss zu geben (EuGH, 13.07.2017, C-76/16).

Kontokorrentkredit kein Nachweis

Nach der Bekanntmachung sollten die Bieter ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Erklärung einer Bank, dass ihnen für die Auftragserfüllung ein zweckbestimmtes Darlehen gewährt würde, nachweisen. Ein abgelehnter Bieter wollte den Nachweis durch eine Bescheinigung seiner Bank über die Gewährung eines Kontokorrentkredites erbringen. Zudem fügte er eine ehrenwörtliche Erklärung bei, dass bei Auftragserteilung der geforderte Darlehensbetrag auf das Konto des Bieters eingezahlt werde und zur Verfügung stünde. Der Auftraggeber schloss den Bieter vom weiteren Verfahren aus.

Zweckbestimmtes Darlehen

Nach dem EuGH darf der Auftraggeber genau bestimmen, durch welche Nachweise der Bieter seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen muss. Die geforderten Nachweise müssen jedoch objektiv geeignet sein, über die Leistungsfähigkeit des Bieters Auskunft zu geben. Dabei sind die Anforderungen an die Bedeutung des Auftrags anzupassen. Der Nachweis, einen zweckbestimmten Kredit zu erhalten, ist objektiv geeignet, die Leistungsfähigkeit des Bieters nachzuweisen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.