Vergabe 722
EuGH: Open-House-Modell ausschreibungsfrei
Der EuGH hält Verträge nach dem Open-House-Modell – auch bekannt als „Zulassungsverfahren“ – für zulässig. Öffentliche Auftraggeber dürfen mit einer unbestimmten Anzahl von Unternehmen in offenen Vertragssystemen Verträge ohne Ausschreibung schließen, wenn eine Auswahlentscheidung nicht stattfindet und Unternehmen dem Vertragssystem während der ganzen Laufzeit beitreten dürfen (EuGH, 02.06.2016 – Rs. C-410/14).
Zulassungssysteme: kein öffentlicher Auftrag
Schließt ein öffentlicher Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung in der Weise, dass die Vereinbarung zu im Voraus festgelegten und nicht verhandelbaren Vertragsbedingungen mit jedem Unternehmen zu Stande kommt, welches die Zulassungskriterien erfüllt, dann muss der Vertragsschluss nicht als öffentlicher Auftrag ausgeschrieben werden.
Öffentlicher Auftrag erfordert Auswahlentscheidung
Der EuGH qualifiziert die Auswahlentscheidung des Auftraggebers als notwendiges Element eines öffentlichen Auftrags. Verträge in einem Zulassungsverfahren ohne Auswahlentscheidung unterfallen deswegen nicht den Vergaberichtlinien. Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung sowie das Transparenzgebot gelten jedoch, so dass bei grenzüberschreitendem Interesse eine Bekanntmachung des Zulassungsverfahrens erforderlich ist.
Übertragbarkeit des Open-House-Modells
Das Open-House-Modell wird bei Arzneimittel-Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen angewendet, lässt sich jedoch auch auf andere Leistungsbereiche mit vergleichbarer Grundkonstellation übertragen.