15.12.2022Fachbeitrag

Vergabe 1323

EuGH präzisiert Pflicht zum Schutz von Bietergeheimnissen

Im öffentlichen Auftragswesen ist der Schutz der Vertraulichkeit von Bieterinformationen gegen das Transparenzgebot und das Gebot auf gerichtlichen Rechtsschutz abzuwägen (EuGH, 17.11.2022, C-54/21).

Nationale Vorschriften zum Zugang zu Bieterinformationen

Die EU-Mitgliedsstaaten sind berechtigt, Vorschriften über den Zugang zu Bieterinformationen zu erlassen. Öffentliche Auftraggeber dürfen den Zugang zu sensiblen Bieterinformationen verweigern, auch wenn es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen Unionsrecht vor.

Abwägung zwischen Vertraulichkeit, Transparenz und Rechtsschutz  

Um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten, muss ein nicht berücksichtigter Bieter aber Zugang zu den von anderen Bietern vorgelegten Informationen haben, insbesondere zu Erfahrungen und Referenzen von Bietern, die grundsätzlich nicht als geheim anzusehen sind. Nicht Offenzulegen sind Informationen, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen, die öffentlichen Interessen zuwiderlaufen oder den Wettbewerb beeinträchtigen bzw. den Gesetzesvollzug behindern könnten. Bei Informationen, die die Auftragsdurchführung betreffen, muss der Auftraggber prüfen, ob diese durch das Urheberrecht geschützt oder geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen.

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