Vergabe 1315
EuGH: Prüfungspflichten bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten
Das vorlegende oberste Verwaltungsgericht Bulgariens veranlasste den EuGH, sich mit der Auslegung der Art. 38, 49 sowie Art 55 Abs. 2 der Richtlinie 2009/81 auseinanderzusetzen (EuGH, 15.09.2022, C-669/20).
Mindestens drei Angebote
Der bulgarische Gesetzgeber sieht vor, dass mindestens drei Angebote vorliegen müssen, um überhaupt ein ungewöhnlich niedriges Angebot zu ermitteln. Denn das günstigste Angebot muss mehr als 20% günstiger als der Mittelwert der Angebote der übrigen Teilnehmer sein.
Nationale Einschränkungen sind unerheblich
Laut EuGH ist eine nationale Rechtsvorschrift indes nicht geeignet den öffentlichen Auftraggeber von seiner unionsrechtlichen Prüfungspflicht zu befreien. Hat ein Auftraggeber den Verdacht, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, muss er - unabhängig von der Anzahl der vorliegenden Angebote - prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.
Entscheidung kann gerügt werden
Ist der Auftraggeber davon ausgegangen, dass keines der ihm eingegangenen Angebote ungewöhnlich niedrig ist, kann diese Entscheidung überprüft werden. Bieter, die sich dadurch in ihren Rechten verletzt sehen, müssen darlegen, warum das ausgewählte Angebot als ungewöhnlich niedrig hätte eingestuft werden müssen.