Vergabe 961
EuGH: Rahmenvereinbarung für dritte Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber müssen eine Rahmenvereinbarung nicht zwingend selbst abschließen. Die Höchstmenge einer Rahmenvereinbarung muss aber immer bestimmt werden (EuGH, C-216/17, 19.12.2018).
Ein öffentlicher Auftraggeber darf eine Rahmenvereinbarung auch für andere öffentliche Auftraggeber abschließen. Diese dürfen dann auf Grundlage der Rahmenvereinbarung Aufträge erteilen.
Anforderungen an die Ausschreibungsunterlagen
Diese sog. „sekundären Auftraggeber“ müssen aber eindeutig und ausdrücklich in den Ausschreibungsunterlagen für die Rahmenvereinbarung genannt sein. Die Ausschreibungsunterlagen müssen insbesondere die Grundsätze der Publizität, der Rechtssicherheit und der Transparenz einhalten.
Höchstmengen erforderlich
Eine Rahmenvereinbarung muss eine Höchstmenge an bestellbaren Leistungen enthalten. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen über diese Höchstmenge hinaus aus der Rahmenvereinbarung keine Leistungen bestellen.