02.08.2019Fachbeitrag

Vergabe 1005

EuGH: Sofortiges Zwangsgeld bei Nichtumsetzung einer Richtlinie

Erstmals hat der EuGH in einem Verfahren die Nichtumsetzung einer Richtlinie festgestellt und gleichzeitig ein Zwangsgeld gegen einen Mitgliedstaat verhängt (08.07.2019, C-543/17).

Tägliches Zwangsgeld zeitgleich mit Feststellen der Nichtumsetzung

Der EuGH hat Belgien zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von täglich € 5.000,00 verurteilt. Belgien setzte die Richtlinie über Hochgeschwindigkeitsnetze für elektronische Kommunikation nicht vollständig um. Damit hat der EuGH erstmals nach Art. 260 Abs. 3 AEUV im Rahmen eines Prozesses zur Nichtumsetzung einer Richtlinie ein von der EU-Kommission vorgeschlagenes Zwangsgeld verhängt.

Risiko deutlich höher als bisher

Bisher wurden diese Entscheidungen getrennt getroffen: Zuerst Feststellen der Nichtumsetzung, danach Verhängen des Zwangsgeldes. In der Regel kam es nicht mehr zum Zwangsgeldverfahren, weil der beklagte Mitgliedsstaat für die Zukunft „Besserung“ gelobte.

Informationspflichten der Mitgliedsstaaten

Die Mitgliedstaaten müssen der EU-Kommission ausreichend klare und genaue Informationen über ihre Maßnahmen mitteilen, die sie zur Umsetzung einer Richtlinie treffen. Dabei müssen die Mitgliedstaaten für jede Bestimmung einer Richtlinie angeben, welche nationale Vorschrift die Umsetzung sicherstellt. Anschließend muss die EU-Kommission nachweisen, dass die aufgeführten Umsetzungsmaßnahmen nicht ausreichen.

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