Vergabe 1114
EuGH: Strenge Reglementierung zentraler Beschaffungsstellen erlaubt!
Mitgliedstaaten dürfen regeln, dass zentrale Beschaffungsstellen festgelegten – auch rein öffentlichrechtlichen – Organisationsmodellen entsprechen müssen. Sie dürfen das Tätigkeitsfeld solcher Stellen auch regional begrenzen (EuGH, 04.06.2020, C-3/19).
Streit um Verbot der Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle
Einer italienischen Konsortialgesellschaft wurde verboten, als zentrale Beschaffungsstelle tätig zu werden. Der Grund: Die Gesellschaft war privatrechtlich organisiert. Die Gesellschaft klagte gegen den Beschluss. In der Sache bestätigte der EuGH jedoch die Entscheidung der Behörde, die sich auf nationales Recht stützte.
Einzige Vorgabe: Stelle muss „öffentlicher Auftraggeber“ sein
Mitgliedstaaten dürfen demnach festlegen, welche Organisationsstruktur eine zentrale Beschaffungsstelle haben muss – solange die Stelle „öffentlicher Auftraggeber“ im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG ist. Zulässig ist, private Beteiligung an zentralen Beschaffungsstellen zu verbieten oder nur zu erlauben, auf dem Gebiet der Gebietskörperschaften tätig zu sein, die sie gegründet haben.
Zwar hat der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die Entscheidung zeigt jedoch anschaulich den Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.