30.06.2022Fachbeitrag

Vergabe 1280

EuGH und BGH zur alten HOAI: Zwischen Privaten gelten Mindestsätze weiter

Architekten und Ingenieure können aus Planerverträgen mit privaten Bauherren Mehrvergütung verlangen, wenn auf Basis der alten HOAI 2013 ein Honorar unterhalb der Mindestsätze vereinbart wurde. Zwar hatte der EuGH im Juli 2019 die Mindest- und Höchstsätze der alten HOAI für europarechtswidrig erklärt. Dies wirkt aber nicht unmittelbar zwischen Privaten (18.01.2022, C-261/20).

EU-Recht wirkt nicht unmittelbar zwischen Privaten

Der EuGH entschied, dass die Grundfreiheiten des EU-Vertrages bei innerstaatlichen Rechtsstreiten keine umittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen haben. Zivilgerichte dürfen die Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 in diesen Fällen weiter anwenden.

Mehrvergütung für Planer; ggf. Schadensersatz für Bauherren

Das Urteil führt dazu, dass Honorar-Aufstockungsklagen gegen private Auftraggeber aus vor dem 01.01.2021 geschlossenen Verträgen weiter Erfolg haben können. Das gilt auch bei Klagen gegen private Tochtergesellschaften der öffentlichen Hand. Den privaten Auftraggebern könne aber, so der EuGH, ein Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen, weil diese die HOAI 2013 unionsrechtswidrig gestaltet hatte.

BGH bestätigt Mehrvergütungsanspruch

Der BGH bestätigte jetzt in einer ersten Entscheidung nach dem EuGH-Urteil den Mehrvergütungsanspruch des Planers (02.06.2022, VII ZR 174/19).

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