Vergabe 729
EuGH: Unklare Rechtslage geht zu Lasten des Auftraggebers
Der Ausschluss eines Bieters von einem Vergabeverfahren ist nur zulässig, wenn der Bieter gegen eine eindeutige Vorgabe aus den Vergabeunterlagen verstoßen hat (EuGH, 02.06.2016, Rs. C – 27/15).
Eindeutige Vorgabe
Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot verlangen, dass Ausschlussgründe eindeutig und unmissverständlich formuliert sind. Ein durchschnittlich fachkundiger Bieter aus einem anderen Mitgliedstaat muss die genaue Bedeutung der Vorschrift verstehen und in gleicher Weise auslegen können. Muss die Vorschrift erst durch nationale Gerichte ausgelegt werden, fehlt es an dieser Eindeutigkeit.
Nachbesserung möglich
Der Ausschluss ist hingegen zulässig, wenn der Auftraggeber dem Bieter die Möglichkeit gibt, innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern und der Bieter die Frist nicht einhält.
Neues Recht
Das Nachfordern von Unterlagen ist nach der Vergaberechtsreform in § 56 VgV und in § 16a EU-VOB/A geregelt.