Vergabe 1451, ÖPNV 133, Beihilfe 091
EuGH zu Ausgleichsleistung nach VO 1370/2007 – Risiken erlaubt
Die Ausgleichsleistung für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag muss nicht vollständig kostendeckend sein und auch keine Indexierung enthalten (EuGH, 21.12.2023, C-421/22).
Vergütung ggf. nicht kostendeckend
Im Rahmen einer offenen Ausschreibung von öffentlichen Busverkehrsdiensten über 10 Jahre wandte sich ein Unternehmen dagegen, dass die Auftragsbedingungen keine Indexierung vorsahen, die zukünftige Kostensteigerungen abfängt. Dadurch bestündie die Gefahr, dass die Vergütung nicht kostendeckend sei.
Angemessene Vergütung ohne Index
Ohne Erfolg! Laut EuGH sind die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens nicht verpflichtet, mittels einer regelmäßigen Indexierung automatisch alle Kosten auszugleichen, die dem Verkehrsunternehmen im Zusammenhang mit der Erfüllung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags entstehen.
Erhöhung = Bieterrisiko
Jedes Unternehmen, das an einem Auswahlverfahren teilnimmt, bestimmt die Bedingungen seines Angebots selbst. Es muss die Höhe des Risikos prüfen, die es bereit ist einzugehen, und kann eine künftige Kostenerhöhung in seinem Angebotspreis berücksichtigen.