Vergabe 890
EuGH zu Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht
Ein Auftraggeber darf Aufträge mit Sicherheitsrelevanz nur dann ohne Ausschreibung direkt vergeben, wenn er nachweist, dass eine Ausschreibung seine Sicherheitsinteressen nicht wahren würde (EuGH, 20.03.2018, C-187/16).
Enge Auslegung der Ausnahmen
Der Auftraggeber vergab einen Auftrag zum Druck von Aus-weisdokumenten wegen Sicherheitsbedenken direkt ohne förmliche Ausschreibung an die Österreichische Staatsdru-ckerei GmbH. Die EU-Kommission erhob eine Vertragsverlet-zungsklage. Der EuGH entschied, dass Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht eng auszulegen sind. Der Auftraggeber könne nicht einfach Sicherheitsinteressen behaupten. Er müsse nachweisen, dass er seine Sicherheitsinteressen wie die Vertrauenswürdigkeit des Auftragnehmers nicht wahren kann, wenn er den Auftrag ausschreibt.
Schutz von Sicherheitsinteressen in der Ausschreibung festlegen
Daran fehlte es im entschiedenen Fall. Der EuGH führte aus, dass der Auftraggeber auch besonders hohe Anforderungen an die Eignung und Vertrauenswürdigkeit der Auftragnehmer festlegen könne. So hätte der Auftragnehmer in einer förmlichen Ausschreibung sowohl zu Sicherheitskontrollen als auch zur allgemeinen Geheimhaltung verpflichtet werden können.