Vergabe 1372
EuGH zu Bieterausschluss
Will ein bestandskräftig ausgeschlossener Bieter gegen den mit dem erfolgreichen Bieter geschlossenen Vertrag vorgehen, stehen ihm keine Rechtsbehelfe gegen den Vertrag zu (EuGH, 16.03.2023 – C-493/22).
Bestandskraft des Ausschlusses entscheidend
Das vorlegende Gericht wollte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob die Richtlinie 2009/81/EG einem Rechtsbehelf des ausgeschlossenen Bieters gegen den mit dem erfolgreichen Bieter geschlossenen Vertrag entgegensteht.
Der EuGH entschied, dass dem ausgeschlossenen Bieter kein Rechtsbehelf zusteht, wenn sein Ausschluss bestandskräftig ist. Das ist der Fall, wenn er alle Fristen für Rechtsbehelfe versäumt oder bereits alle Rechtsbehelfe erschöpft hat.
Kein Rechtsbehelf, wenn keine Chance auf Zuschlag
Hat der Bieter deshalb keine Chance, selbst den Zuschlag zu erhalten, so hat er laut EuGH auch kein Interesse daran, gegen die Vergabeentscheidung vorzugehen.