29.11.2021Fachbeitrag

Vergabe 1218

EuGH zu Geschäftsgeheimnissen in Angeboten

Der Auftraggeber muss prüfen, ob die ihm im Vergabeverfahren übermittelten Informationen vertraulich sind und er deshalb diese einem unterlegenen Bieter nicht mitteilen darf (EuGH, 07.09.2021, C-927/19).   

Beweislast des Bestbieters  

Der Auftraggeber darf sich nicht auf die bloße Behauptung des Bestbieters verlassen, dass die von ihm übermittelten Informationen vertraulich seien. Hat der Auftraggeber Zweifel, muss er dem Bestbieter jedoch die Möglichkeit einräumen, die Vertraulichkeit zu beweisen. 

Auslassen von Informationen ist zu begründen  

Schätzt der Auftraggeber bestimmte Informationen als vertraulich ein, muss er das gegenüber dem unterlegenen Bieter detailliert begründen. Falls der unterlegene Bieter gegen diese Entscheidung klagt, muss der Auftraggeber dem Gericht die vertraulichen Informationen übermitteln.   

Spartenspezifischer Mindestumsatz eines Konsorten  

Darüber hinaus stellt der EuGH klar, dass vom Auftraggeber geforderte Mindestumsätze in einer bestimmten Sparte auch die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters widerspiegeln. Der Bieter darf sich daher nur auf den spartenspezifischen Umsatz eines früheren Konsortiums berufen, wenn er tatsächlich zum vom Konsortium ausgeführten Auftrag beigetragen hat.    

Kein Ausschluss aller Konsorten 

Ferner verbietet das Unionsrecht den Ausschluss sämtlicher Konsorten von allen Vergabeverfahren, wenn einer von ihnen ohne die Kenntnis der anderen den Auftraggeber täuschte. 

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