02.06.2016Fachbeitrag

Vergabe 716

EuGH zu Prüfpflichten der Vergabekammer

Vergabenachprüfungsinstanzen dürfen den Nachprüfungsantrag des Zweitplatzierten nicht mit dem Argument ablehnen, dessen Angebot sei bereits nicht zuschlagsfähig gewesen, ohne zugleich auch das Angebot des Bestbieters zu prüfen (EuGH, 05.04.2016, C- 689/13).

"Anschlussrechtsbehelf"

Nach italienischem Recht hat der Bestbieter die Möglichkeit, auf den Nachprüfungsantrag des Zweitplatzierten mit einem Anschlussrechtsbehelf zu reagieren und die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags zu bestreiten. Dieser Anschlussrechtsbehelf ist vor dem Nachprüfungsantrag zu prüfen. Ist der Anschlussrechtsbehelf begründet, muss die Nachprüfungsinstanz den Nachprüfungsantrag für unzulässig erklären.

Angebot des Bestbieters

Eine solche Regelung verstößt gegen europäisches Recht, wenn der Zweitplatzierte die Unvereinbarkeit des besten Angebotes mit den Vergabeunterlagen angreift. Denn in diesem Fall erhielte der Bestbieter den Zuschlag, ohne dass tatsächlich geprüft wurde, ob sein Angebot den
Vergabeunterlagen entspricht.

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