Vergabe 885
EuGH zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten
Der Auftraggeber muss die Methode zur Ermittlung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes sachlich und nichtdiskriminierend festlegen (EuGH, 19.10.2017, C-196/16 P).
Keine Definition des ungewöhnlich niedrigen Angebots
Mangels einer Definition des ungewöhnlich niedrigen Angebots muss der Auftraggeber die Methode bestimmen, um ein ungewöhnlich niedriges Angebot zu identifizieren. Die Methode muss lediglich sachlich und nichtdiskriminierend sein, entschied der EuGH.
Diskriminierungsverbot beachten
Der Auftraggeber darf die Angebote beispielsweise mit dem veranschlagten Budget vergleichen und eines davon als auf den ersten Blick ungewöhnlich niedrig identifizieren, wenn die Höhe dieses Angebots erheblich unter diesem Budget liegt. Diese Methode ist – so der EuGH - weder unsachlich noch diskriminierend.