10.06.2015Fachbeitrag

Vergabe 628

EuGH zu Vergaben unterhalb der Schwellenwerte

Bei Unterschwellenvergaben mit grenzüberschreitendem Interesse müssen Auftraggeber die Grundsätze des EUPrimärrechts beachten. Aus der Pflicht zur Gleichbehandlung und Transparenz folgt, dass der Auftraggeber ein den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechendes Angebot nicht ablehnen darf, indem er sich auf Gründe stützt, die in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen waren (EuGH, 16.04.2015, C-278/14).

Eingehende Prüfung erforderlich

Sowohl Auftraggeber als auch nationale Gerichte müssen im Rahmen einer eingehenden Würdigung aller maßgeblichen Gegebenheiten ermitteln, ob ein grenzüberschreitendes Interesse zu bejahen ist.

Grenzüberschreitendes Interesse

Ob ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, zeigt sich unter anderem an dem Auftragsvolumen, dem Leistungsort, der technischen Merkmale oder an ernstgemeinten Konkurrentenbeschwerden. Auch bei geringem Auftragswert - hier ca. € 60.000 - ist ein grenzüberschreitendes Interesse zu bejahen, wenn z.B. eine internationale Marke Bestandteil des Beschaffungsgegenstandes ist.

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