Vergabe 1169
EuGH zu Vergaberecht bei „Vermietung vom Reißbrett“
Mietet ein öffentlicher Auftraggeber ein noch zu errichtendes Gebäude, ist der Mietvertrag vom ausschreibungspflichtigen öffentlichen Bauauftrag abzugrenzen (EuGH, 22.04.2021, C-537/19).
Büromiete Neubau
Die Wohhnungsbaugesellschaft der Stadt Wien musste für den Abschluss eines Mietvertages über ein noch zu errichtendes Bürogebäude kein Vergabeverfahren durchführen. Das Urteil des EuGH erging zum inzwischen außer Kraft getretenen Art. 16 lit. a) der RL 2004/18/EG, ist aber auf den inhaltsgleichen § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB übertragbar.
Abgrenzung von Miete und Bauauftrag
Laut EuGH setzt ein Bauauftrag im Mietkleid voraus, dass der öffentliche Auftraggeber die Erfordernisse des Bauwerks vorgibt, ihm die Bauleistung unmittelbar wirtschaftlich zugute kommt und dass er einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er als Mieter Einfluss auf die Gebäudestruktur (Größe, Außenwände und tragende Wände) hat. Dazu reicht die Erweiterung von Gebäuden nicht aus, wenn das originäre Planungskonzept nicht beeinflusst wird.