12.01.2016Fachbeitrag

Vergabe 674

EuGH zum Mindestlohn in Landesvergabegesetzen

Die Vorgabe vergabespezifischer Mindestlöhne in Landesvergabegesetzen ist in Deutschland inzwischen unzulässig, da ein Mindestmaß an sozialem Schutz bereits durch Bundesgesetz gewährt wird (EuGH, 17.11.2015, Rs. C-115/14).

Verpflichtungserklärungen nach Landesvergabegesetz

Nach dem Urteil des EuGH durften vor 2015 öffentliche Auftraggeber zwar von Bietern verlangen, dass sie sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern den jeweiligen Mindestlohn (je nach Landesvergabegesetz) zu zahlen. Bei Nichtvorlage dürfen Bieter ausgeschlossen werden.

„alter Sachverhalt“ – vor MiLoG

Der EuGH hat aber die Zulässigkeit eines vergabespezifischen Mindestlohns noch vor Geltung des Mindestlohngesetzes geprüft, das einen einheitlichen Mindestlohn von € 8,50 seit dem 1.1.2015 vorschreibt. Kernargument des EuGH ist aber, die Vorgabe im Landesvergabegesetz sei deshalb zulässig, weil (nur) so „ein Mindestmaß an sozialem Schutz für Arbeitnehmer“ sicherstellt werde. Nach dem Inkrafttreten des MiLoG greift diese Begründung nicht mehr. Mit dem bundesweiten Mindestlohn besteht ein allgemeiner Schutzstandard für Arbeitnehmer in Deutschland. Landesgesetze, die einen höheren als den bundesweiten Mindestlohn vorsehen, können daher nicht mit dem Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt werden.

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