Vergabe 944
EuGH zum Nachweis der Selbstreinigung
Bieter müssen aktiv mit dem Auftraggeber zusammenarbeiten, um nachzuweisen, dass sie ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen vorgenommen haben, um einen Ausschlussgrund nach den §§ 123, 124 GWB zu kompensieren. Bei Kartellvergehen muss der Bieter sogar den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde übergeben, um den Nachweis ausreichender Selbstreinigung zu erbringen (EuGH, 24.10.2018, C-124/17)
Erleichterung von Schadensersatzklagen
Dies gilt laut EuGH selbst dann, wenn der Bieter bekanntermaßen bei der Aufklärung mit den Kartellbehörden zusammengearbeitet hat und die Übergabe des Bescheids es dem Auftraggeber erleichtert, Schadensersatzansprüche gegen den Bieter aufgrund des Kartellrechtsverstoßes geltend zu machen.
Ausschluss höchstens bis 3 Jahre nach Erlass der Bußgeldentscheidung
Sofern der Bieter keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nachweisen kann, darf der Auftraggeber ihn gemäß § 126 Nr. 2 GWB für 3 Jahre ab dem Datum der Entscheidung der Kartellbehörde von Vergabeverfahren ausschließen.