09.11.2018Fachbeitrag

Vergabe 944

EuGH zum Nachweis der Selbstreinigung

Bieter müssen aktiv mit dem Auftraggeber zusammenarbeiten, um nachzuweisen, dass sie ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen vorgenommen haben, um einen Ausschlussgrund nach den §§ 123, 124 GWB zu kompensieren. Bei Kartellvergehen muss der Bieter sogar den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde übergeben, um den Nachweis ausreichender Selbstreinigung zu erbringen (EuGH, 24.10.2018, C-124/17)

Erleichterung von Schadensersatzklagen

Dies gilt laut EuGH selbst dann, wenn der Bieter bekanntermaßen bei der Aufklärung mit den Kartellbehörden zusammengearbeitet hat und die Übergabe des Bescheids es dem Auftraggeber erleichtert, Schadensersatzansprüche gegen den Bieter aufgrund des Kartellrechtsverstoßes geltend zu machen.

Ausschluss höchstens bis 3 Jahre nach Erlass der Bußgeldentscheidung

Sofern der Bieter keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nachweisen kann, darf der Auftraggeber ihn gemäß § 126 Nr. 2 GWB für 3 Jahre ab dem Datum der Entscheidung der Kartellbehörde von Vergabeverfahren ausschließen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.