Vergabe 1096
EuGH zur ausschreibungsfreien öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit
Öffentliche Auftraggeber dürfen ohne Ausschreibung zusammenarbeiten, sofern diese Tätigkeit zur wirksamen Erfüllung der eigentlichen öffentlichen Aufgabe beiträgt. Durch die Zusammenarbeit darf allerdings kein privates Unternehmen besser gestellt werden als seine Wettbewerber (EuGH, 28.05.2020, C-796/18).
Zusammenarbeit darf sich auf akzessorische Tätigkeiten beziehen
Zwei Gebietskörperschaften hatten in Bezug auf die Einsatzleitsoftware ihrer Berufsfeuerwehren zusammengearbeitet. Der EuGH bestätigte, dass dies tauglicher Gegenstand einer ausschreibungsfreien öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit ist, obwohl die Gebietskörperschaften die eigentliche öffentliche Aufgabe der Brandbekämpfung getrennt voneinander erbringen. Dies schafft erfreuliche Klarheit zum Anwendungsbereich von § 108 Abs. 6 GWB, der seit 2016 im deutschen Recht den Ausnahmetatbestand der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit regelt.
Ungeschriebenes Besserstellungsverbot
Ausschreibungsfrei ist die Zusammenarbeit allerdings nur dann, wenn sie kein privates Unternehmen bevorzugt. Der EuGH bestätigt damit ein ungeschriebenes Besserstellungsverbot. Ob es genügt, bei der Ausschreibung von Anpassungsleistungen zur Software im Vergabeverfahren den Quellcode zur Verfügung zu stellen, damit auch andere Unternehmen als der Software-Hersteller anbieten können, wird das OLG Düsseldorf im Ausgangsrechtsstreit entscheiden.