24.04.2015Fachbeitrag

Vergabe 617

EuGH zur Erkennbarkeit von Vergabeverstößen und verspäteten Rügen

Ob ein Bieter einen Vergabeverstoß erkennen kann, richtet sich nach einem objektiven Maßstab (EuGH, 12.03.2015, C-538/13).

Durchschnittlich fachkundiger Bieter

Der EuGH stellt nun klar, dass Vergabeverstöße aus der Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters, der die übliche Sorgfalt anwendet, zu beurteilen sind.

Präklusion?

Der EuGH äußert sich zur Rügepflicht vor einem Nachprüfungsantrag. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB darf ein Bieter einen Nachprüfungsantrag nur innerhalb bestimmter Fristen ab Erkennbarkeit des Vergabeverstoßes stellen, andernfalls ist der Antrag unzulässig. Bislang war umstritten, ob es bei der Erkennbarkeit auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Antragstellers oder auf einen objektiven Maßstab ankommt.

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