Vergabe 1040 und ÖPNV 093
EuGH zur Informationspflicht bei ÖPNV-Direktvergaben
Die Aufgabenträger trifft bei einer Direktvergabe nur eine eingeschränkte Informationspflicht gegenüber nicht berücksichtigten Bietern (EuGH, 24.10.2019, C-515/18).
Vorinformation
Vergibt der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag zulässigerweise direkt und ohne Wettbewerb, ist er nicht verpflichtet, alle erforderlichen Informationen zu veröffentlichen damit andere Interessenten ein Angebot erstellen können. Ferner sind öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, nicht angefragte Angebote zu werten.
Kein Wettbewerb
Eine Direktvergabe sei kein wettbewerbliches Verfahren, so dass eine umfassende Informationspflicht des Aufgabenträgers nicht erforderlich sei. Mangels Wettbewerb ist auch eine vergleichende Bewertung verschiedener Angebote nicht erforderlich.