Vergabe 1148
EuGH zur Nachweispflicht für Compliance-Maßnahmen
Mitgliedsstaaten und Auftraggeber müssen eindeutig festlegen, ob und wie Wettbewerber in Vergabeverfahren Nachweise über ihre Compliance-Maßnahmen erbringen müssen (EuGH, 14.01.2021, C-387/19).
Vorlagefragen vor dem EuGH
In einem Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH über Art. 57 Abs. 4, 6 und 7 RL 2014/24/EU zu entscheiden. Die Vorschrift regelt Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren und Nachweise der Wettbewerber über sog. self-cleaning Maßnahmen, um dem Auftraggeber zu beweisen, dass sie trotz Vorliegen eines Ausschlussgrundes zuverlässig sind. Das vorlegende Gericht fragte, ob die Richtlinie einer Praxis entgegensteht, in der ein Wettbewerber diese Nachweise unaufgefordert einreichen muss, und, ob Art. 57 Abs. 6 unmittelbare, nationale Wirkung entfaltet.
Umsetzung der Mitgliedsstaaten entscheidet
Der EuGH stellte klar, dass sowohl eine Nachweispflicht auf Aufforderung des Auftraggebers als auch aus Eigeninitiative mit der Richtlinie vereinbar ist. Die Mitgliedsstaaten hätten Gestaltungsspielraum. Entscheidend sei nur, dass sich eine etwaige Pflicht, diese Nachweise unaufgefordert einzureichen, eindeutig und unmittelbar aus den Auftragsunterlagen oder aus einem Verweis auf die einschlägigen nationalen Regelungen ergibt. Das gebiete der Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung.
Unmittelbare Wirkung der Richtlinie
Sofern die Richtlinie 2014/24 nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde, entfaltet Art. 57 Abs. 6 unmittelbare Wirkung, denn die Vorschrift ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Sie verleiht Wettbewerbern das Recht, Auftraggebern ihre Zuverlässigkeit zu beweisen.