Vergabe 776
EuGH zur Selbsterbringungs-quote nach VO 1370/2007
Öffentliche Auftraggeber dürfen bei der Vergabe von Busverkehren die Selbsterbringungsquote festlegen (EuGH, 27.10.2016, C-292/15).
Beschränkung auf 30% der Leistung
Im konkreten Fall hielt das Gericht eine Selbsterbringungsquote von 70 % für zulässig. Nur 30 % der Leistungen dürfen von Nachunternehmern erbracht werden. Die Beschränkung der zulässigen Unteraufträge garantiert die Pflicht des Bieters, einen bedeutenden Teil der Personendienstleistung selbst zu erbringen.
Beschränkung im Ermessen des Auftraggebers
Die Beschränkung der Unterbeauftragung steht im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. In den Vergabeunterlagen ist transparent darzulegen, ob und in welchem Umfang eine Vergabe von Unteraufträgen erlaubt sein soll (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO Nr. 1370/2007). Umfasst der öffentliche Auftrag gleichzeitig Planung, Aufbau und Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste, darf der öffentliche Auftraggeber die vollständige Erbringung der Dienste durch einen Unterbeauftragten erlauben.
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