22.11.2016Fachbeitrag

Vergabe 776

EuGH zur Selbsterbringungs-quote nach VO 1370/2007

Öffentliche Auftraggeber dürfen bei der Vergabe von Busverkehren die Selbsterbringungsquote festlegen (EuGH, 27.10.2016, C-292/15).

Beschränkung auf 30% der Leistung

Im konkreten Fall hielt das Gericht eine Selbsterbringungsquote von 70 % für zulässig. Nur 30 % der Leistungen dürfen von Nachunternehmern erbracht werden. Die Beschränkung der zulässigen Unteraufträge garantiert die Pflicht des Bieters, einen bedeutenden Teil der Personendienstleistung selbst zu erbringen.

Beschränkung im Ermessen des Auftraggebers

Die Beschränkung der Unterbeauftragung steht im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. In den Vergabeunterlagen ist transparent darzulegen, ob und in welchem Umfang eine Vergabe von Unteraufträgen erlaubt sein soll (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO Nr. 1370/2007). Umfasst der öffentliche Auftrag gleichzeitig Planung, Aufbau und Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste, darf der öffentliche Auftraggeber die vollständige Erbringung der Dienste durch einen Unterbeauftragten erlauben.

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