Vergabe 612
Ex-ante-Transparenzbekanntmachung „rettet“ Direktvergabe
Ein objektiv vergaberechtswidrig vergebener öffentlicher Auftrag ist nicht unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber vor Vertragsschluss im Wege einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung begründet, warum aus seiner Ansicht kein Verstoß gegen das Vergaberecht vorliegt (EuGH, 11.09.2014, C-19/13).
Rechtsmittelrichtlinie begründet Ausnahme
Das Gericht beruft sich auf eine Vorschrift der europäischen Rechtsmittelrichtlinie. Danach ist ein vergaberechtswidrig geschlossener Vertrag dennoch wirksam, wenn der Auftraggeber die folgenden Voraussetzung von Art. 2 d Abs. 4 RiLi 2007/66//EG erfüllt:
1. Er hat die Direktvergabe sorgfältig geprüft.
2. Er hat vor Vertragsschluss eine Ex-ante- Transparenzbekanntmachung veröffentlicht, in der er die Direktvergabe begründet.
3. Er hat nach dieser Bekanntmachung mindestens 10 Tage bis zum Vertragsschluss gewartet.
Richtlinienkonforme Auslegung möglich?
Der deutsche Vergaberechtsgesetzgeber hat diesen Sonderfall nicht ins deutsche Recht umgesetzt. Dennoch könnten durch eine richtlinienkonforme Auslegung auch deutsche Auftraggeber profitieren. Bis zu einer Entscheidung durch ein nationales Gericht verbleibt jedoch eine Rechtsunsicherheit.
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