Vergabe 897
Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie als Oberarzt Rettungsdienst geeignet
Träger des Rettungsdienstes müssen auch Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie zulassen, wenn sie das Stellen eines „Oberarztes Rettungsdienstes“ ausschreiben (OLG Düsseldorf, 07.02.2018, VII-Verg 55/16).
Verhältnismäßigkeit von Eignungskriterien
Gemäß § 122 Abs. 4 Satz 1 GWB müssen Eignungskriterien „mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen“. So einsichtig die-ses Gebot auch ist – konkrete Vorgaben für die Gestaltung einer Ausschreibung lassen sich dem nur schwer entnehmen. Das OLG Düsseldorf hat – nach in Vergabesachen unüblicher Konsultation eines Sachverständigen - jetzt für Oberärzte im Rettungsdienst konkretisiert: Der generelle Ausschluss von Ärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie von dieser Funktion steht zwar zum Auftragsgegenstand in Verbindung, ist aber unverhältnismäßig.
Eignung der Oberärzte muss im Einzelfall geprüft werden
Zweifel an der Eignung rechtfertigen keinen generellen Ausschluss, sondern lediglich Einzelfallprüfungen der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen. Für deren Durchführung ist die Vergabestelle mit den dafür notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.
Systematisch bemerkenswert ist an der Entscheidung, dass das Gericht die Vorgaben der Leistungsbeschreibung insoweit als Eignungsanforderungen an das konkret einzusetzende Personal qualifiziert.