Update Arbeitsrecht Dezember 2019
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Anfang März nächsten Jahres wird das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft treten. Ziel ist die Gewinnung von Fachkräften aus dem nicht europäischen Ausland. Mit dem FEG werden u.a. das Aufenthaltsgesetz, die Beschäftigungsverordnung und die Aufenthaltsverordnung überarbeitet bzw. angepasst.
Fachkräfte können einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erhalten, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Ausnahmen sind vorgesehen) und, falls notwendig, eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt wurde. Unter den Begriff Fachkräfte im Sinne des Gesetzes fallen zum einen Ausländer mit einer qualifizierten Berufsausbildung und zum anderen Ausländer, die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen, einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren, ausländischen Hochschulabschluss besitzen. Der Aufenthaltstitel für Fachkräfte wird grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren erteilt. Die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt dabei. Sie prüft nur noch, ob die ausländische Fachkraft zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird und ob die Tätigkeit ihren Qualifikationen entspricht.
Im IT- und Kommunikationsbereich kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung in Zukunft unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilen. Dies ist möglich, wenn der Ausländer eine in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens fünfjährige, Berufserfahrung nachweisen kann und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.