28.05.2014Fachbeitrag

Vergabe 515

Falsche Angaben zur Vergabekammer – Auftraggeber trägt Verfahrenskosten

Benennt ein öffentlicher Auftraggeber die Vergabekammer als zuständige Stelle für Rechtsbehelfe, darf der Bieter darauf vertrauen (OLG Düsseldorf, 13.01.2014, Verg 11/13).

Bieter darf vertrauen

Wird der Nachprüfungsantrag eines Bieters wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, weil der Auftraggeber die Vergabekammer fälschlicherweise als zuständige Stelle benannt hat (z.B. bei einer Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte), muss der öffentliche Auftraggeber die Kosten des erfolglosen Nachprüfungsantrags für den Bieter
tragen.

Altenheime sind öffentliche Auftraggeber

Überdies entschied das OLG Düsseldorf auch, dass Altenheime, wenn sie der medizinischen Versorgung dienen, Krankenhäuser im Sinne von § 98 Nr. 5 GWB und damit öffentlicher Auftraggeber sind.

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