Vergabe 581
Fehlende Seitenzahlen in Leistungsbeschreibung unschädlich
Fehlen in dem Dokument, in dem die Leistung beschrieben ist, die Seitenzahlen, so begründet dies keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (OLG Karlsruhe, 25.07.2014, 15 Verg 4/14).
Der Auftraggeber schrieb Schülerbeförderungsleistungen in 32 Losen aus, die jeweils die unterschiedlichen Touren repräsentierten. Ein Bieter beanstandete, dass die Tourenplanung, ein 55-seitiges pdf-Dokument, nicht durchnummeriert war und somit Verwechslungen der Touren und deren Zuordnung zu den Losen nicht ausgeschlossen seien.
Beschreibung ist erschöpfend, wenn keine unklaren Restbereiche bleiben!
Ohne Erfolg! Das Gebot, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht verletzt.
Ist die Reihenfolge der Beschreibungen eindeutig festgelegt und das Verständnis für den Bieter klar, schadet eine fehlende Durchnummerierung der Seiten nicht.
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