Vergabe 903
Fehler in Eignungsnachweisen nicht korrigierbar
Das OLG Düsseldorf hat bestätigt, dass auch nach neuem Vergaberecht eine nachträgliche Korrektur von Eignungsnachweisen rechtswidrig ist (OLG Düsseldorf, 28.03.2018, VII-Verg 42/17).
Inhaltliche Nachbesserung unzulässig
Der neue § 56 Abs. 2 VgV sehe zwar vor, dass Auftraggeber Bieter auffordern dürfen, fehlende unvollständige oder fehlerhafte eignungsbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Das bedeute aber nicht, dass Bieter ihre Eignungsnachweise im Rahmen einer Nach-forderung auch inhaltlich nachbessern dürften.
Europarechtskonforme Auslegung erforderlich
§ 56 Abs. 2 VgV setze die Vorschrift des Artikel 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU um und sei europarechtskonform auszulegen. Art. 56 Abs. 3 sieht nach seinem Wortlaut gerade nicht die Möglichkeit vor, fehlerhafte Unterlagen korrigieren zu lassen. Dort sei lediglich von „ergänzen, erläutern und vervollständigen“ die Rede. Aus der Gesetzesbegründung zu § 56 Abs. 2 VgV ergebe sich auch eindeutig, dass der Gesetzgeber nicht von Artikel 56 Abs. 3 der Richtlinie abweichen, sondern diesen 1:1 umsetzen wollte.