06.04.2020Fachbeitrag

Energie 088

Fernwärmenetz: Gib es mir oder schaff es weg!

Ohne vertragliche Regelung kann eine Kommune nach Auslaufen der Konzession nicht die Übereignung des Fernwärmenetzes verlangen (OLG Stuttgart, 26.03.2020, 2 U 82/19).

Kein Anspruch auf Übereignung

Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich – auch nicht gegen Zahlung einer Entschädigung. Kommunen sollten daher vertraglich vorsorgen und entsprechende Regelungen in den Wegenutzungsvertrag aufnehmen.

Trotzdem gute Verhandlungsposition

Auch ohne vertragliche Regelung hat die Kommune aber eine gute Verhandlungsposition: Als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke kann die Kommune nach Auslaufen des Konzessionsvertrages die Beseitigung der auf ihren Grundstü-cken errichteten Anlagen verlangen – ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein.

Kein Anspruch auf neue Konzession

Der ehemalige Konzessionär hat zeitgleich keinen Anspruch gegen die Kommune auf Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrages.

Die Kommune kann den ehemaligen Konzessionär also vor die Wahl stellen: „Gib es mir oder schaff es weg!“

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