Vergabe 1116 und Beihilfe 073
Fördermittel in NRW: Die neuen ANBest sind da!
Endlich wurden die angepassten Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) für Zuwendungen veröffentlicht. Sie werden seit dem 20.06.2020 Zuwendungsbescheiden in dieser neuen Fassung beigefügt. Fördermittelempfänger mit älteren Zuwendungsbescheiden sollten mit dem Fördergeber klären, ob die alten oder die neuen Regeln gelten.
Vergaberecht erst ab Euro 500.000 Förderung
Nach den neuen Vorschriften müssen private Fördermittelempfänger erst ab einem Förderbetrag von 500.000 Euro das Unterschwellen-Vergaberecht der VOB/A 2019 und der UVgO anwenden.
Darunter Vergleichsangebote ohne förmliches Verfahren
Bei Förderbeträgen zwischen 5.000 und 500.000 Euro sind Aufträge ohne förmliches Vergabeverfahren, aber dennoch nach wettbewerblichen Gesichtspunkten nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.
Direktauftrag bis 5.000 Euro
Bei Aufträgen bis 5.000 Euro Auftragswert genügt eine formlose Preisermittlung, z.B. im Internet, mit Dokumentation.
Neue ANBest in VV LHO ab 20.06.2020
Das Ministerium für Finanzen des Landes NRW hat die Verwaltungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV LHO) geändert (Runderlass I C 2 – 0125 – 4 vom 10.06.2020, veröffentlicht im MBl. NRW Ausgabe 2020 Nr. 13 vom 19.06.2020 und in Kraft getreten am 20.06.2020). Die neuen ANBest (ANBest-I, ANBest-P mit NBest-Bau und ANBest-G) sind in der VV LHO enthalten.