19.01.2015Fachbeitrag

Vergabe 594

Geltung der neuen Vergaberichtlinien

Die neuen EU-Vergaberichtlinien entfalten bereits Vorwirkungen, obwohl sie erst 2016 in Kraft treten (OLG Düsseldorf, 19.11.2014, VII-Verg 30/14).

Auslegung anhand der Richtlinien

Obwohl die EU-Vergaberichtlinien noch nicht ins nationale Recht umgesetzt wurden, müssen Gerichte und nationale Stellen sie schon jetzt berücksichtigen. VOL/A, VOB/A und GWB müssen im Lichte der neuen Richtlinien ausgelegt werden. Damit entscheidet das OLG Düsseldorf anders als das OLG Koblenz am 03.12.2014 (Verg 8/14), das vor Umsetzung in nationales Recht die neuen Vergaberichtlinien noch nicht heranzieht (vgl. PSA 583).

Beispiel: Zuschlagskriterien

Für die Zuschlagskriterien hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass nunmehr auch Qualitätskriterien zulässig sind, die mit dem Auftragsgegenstand „nur in Verbindung stehen“ statt – wie derzeit im nationalen Recht gefordert – mit dem Auftragsgegenstand „zusammenhängen müssen“, da dies nach den neuen Richtlinien so ausreicht.

Kein Gestaltungsraum bei Umsetzung – Maßstab gilt bereits jetzt

Das heißt: Soweit die Richtlinien klare, unbedingte und vorbehaltslose Regelungen enthalten, die den einzelnen Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht keinen Spielraum lassen, sind diese bereits jetzt für Gerichte und nationale Stellen beachtlich.

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