Vergabe 1222
Gemeinnützige Rettungsdienstleister privilegiert
Öffentliche Auftraggeber dürfen den Bieterkreis bei der Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen auf gemeinnützige Organisationen beschränken (OLG Brandenburg, 26.07.2021, 19 Verg 3/21).
Beschränkter Bieterkreis
Eine kommunale Gesellschaft schrieb den Betrieb einer Rettungswache durch einen gemeinnützigen Rettungsdienstleister freiwillig europaweit aus. Den Auftrag sollte nur eine gemeinnützige Hilfsorganisation erhalten können. Dagegen wehrten sich zwei gewerbliche Rettungsdienstleister mit ihrem Nachprüfungsantrag. Das Vergaberecht sei zwingend anzuwenden, weil sie sonst benachteiligt würden.
Bereichsausnahme
Das EU-Vergaberecht nimmt nur die Vergabe von Rettungsdienstleistungen an gemeinnützige Organisationen vom Anwendungsbereich aus. In diesem Fall sieht die Bereichsausnahme in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vor, dass der Auftraggeber das Vergaberecht nicht anzuwenden hat.
Bewusste Privilegierung zulässig
Das OLG Brandenburg bestätigte die Beschränkung des Bieterkreises auf gemeinnützige Organisationen. Die Bereichsausnahme privilegiere nicht Notfalldienstleistungen als solche, sondern bewusst nur Notfalldienstleistungen gemeinnütziger Organisationen. Die gewerblichen Antragsteller hätten ihre Benachteiligung hinzunehmen.