Vergabe 648
Generalanwältin beim EuGH: Keine Präklusion von Schadensersatzansprüchen
Die vergaberechtliche Ausschlussfrist bei de-facto-Vergaben gilt nicht bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (EuGH, Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 21.05.2015, C-166/14).
Ein österreichisches Pharmaunternehmen begehrte Schadensersatz von dem öffentlichen Auftraggeber, weil dieser einen Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung vergab. Das nationale Gericht lehnte den Anspruch ab, weil die sechsmonatige Frist für ein Nachprüfungsverfahren – in Deutschland vergleichbar in § 101b GWB geregelt – abgelaufen war.
Zu Unrecht, meint die Generalanwältin: Die unterschiedlichen Rechtsfolgen von zivil- und vergaberechtlichem Rechtsschutz rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung. Während das Nachprüfungsverfahren bei de-facto-Vergaben zur Nichtigkeit der geschlossenen Verträge führt, dienen Schadensersatzansprüche der Kompensation eines entstandenen Schadens. Nur das Nachprüfungsverfahren müsse aus Gründen der Rechtssicherheit durch eine strenge Ausschlussfrist zeitlich beschränkt werden. Das Bedürfnis des Auftraggebers an Rechtssicherheit sei bei Schadensersatzansprüchen geringer.