Energie 059
Gericht stoppt Gaskonzessionsvergabe für Berlin
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Energiekonzessionsvergabe ist zwingend eine eigene Rechtspersönlichkeit des Bieters (LG Berlin, 09.12.2014, 16 O 224/14 Kart).
Eigene Rechtspersönlichkeit Erforderlich
Das Gericht bemängelte, dass die „Berlin Energie“ ein landeseigenes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sei. Es hätte daher nicht am Wettbewerbsverfahren teilnehmen dürfen.
Inhouse-Vergabe unzulässig
Die Argumentation des Gerichts ist fragwürdig, da § 46 Abs. 4 EnWG Bieter ohne eigene Rechtspersönlichkeit, namentlich Eigenbetriebe, zur Teilnahme an dem Wettbewerbsverfahren verpflichtet. Eine Direktvergabe über die Inhouse-Grundsätze scheidet bei Energiekonzessionen deshalb aus. Die Entscheidung des Gerichts legt Kommunen weitere Steine in den Weg, um selbst den Netzbetrieb zu übernehmen.
Berufungsverfahren läuft
Allerdings nahm das Gericht noch weitere Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot, das Transparenzgebot sowie inhaltliche Fehler bei Auswahl und Wertung der Auswahlkriterien an. Gegen das Urteil läuft das Berufungsverfahren. Außerdem hat Berlin seine Stromkonzessionsvergabe vorerst auf Eis gelegt.
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